War was?
Ende Juni hat die Stadt Köln für CBD-Schlagzeilen gesorgt: „Köln verbietet CBD-Produkte“ hieß es da zum Beispiel in der „apotheke adhoc“; die Rheinische Post, eine der größten regionalen Zeitungen, formulierte das ganze immerhin noch als Frage und titelte damit minimal differenzierter: „CBD: Verbietet die Stadt Köln den Verkauf von CBD?“.Um das gleich vorwegzunehmen: Nein, tut sie nicht. Jedenfalls nicht so allumfassend wie es die Überschriften vermuten lassen könnten. Regelmäßigen Lesern unserer Beiträge wird das vielleicht schon bekannt vorkommen, aber wenn es um CBD und Cannabis geht, lassen sich vor allem rechtliche Fragen in den seltensten Fällen einfach und in alltagstauglich kurzer Form beantworten – so auch diesmal.
Was ist passiert?
Erstmal: Was hat die Stadt Köln denn jetzt genau verboten? Wörtlich heißt es dazu in der Anordnung: „Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten, wird untersagt.“ Dem kundigen Leser (der sich evtl. sogar schon mühevoll durch unseren Beitrag zum Thema Rechtsstatus von CBD in Deutschland gewühlt hat) könnten hier auf den ersten Blick zwei Dinge auffallen:Erstens geht es in dieser Anordnung ausschließlich um Produkte, die als Lebensmittel angeboten werden. Dazu gehören auch Nahrungsergänzungsmittel. Alle anderen CBD-haltigen Produkte aus anderen Kategorien, wie z.B. Kosmetika und Diffuser-Pens, bleiben von dieser Anordnung unberührt.
Zweitens wird das Verbot mit dem in Klammern Stehenden noch weiter eingeschränkt: CBD-haltige Lebensmittel sind demnach nicht allesamt pauschal verboten, sondern nur dann, wenn sie „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“ enthalten.
Und was heißt das jetzt?
Ok, lesen kannst du wahrscheinlich selbst. Genauso wichtig, wie das, was da steht, ist allerdings auch das, was da eben nicht steht. Was nämlich weiterhin nicht verboten ist, sind diejenigen CBD-haltigen Lebensmittel, deren CBD-Gehalt bspw. durch ein CBD-haltiges Extrakt zustande kommt, wenn dieses Extrakt nicht zusätzlich mit CBD angereichert wurde, also z.B. Lebensmittel, die einen naturbelassenen Hanf-Vollextrakt enthalten. (Dass hierbei natürlich immer die kritische THC-Obergrenze von 0,2 % gilt, sollte mittlerweile klar sein.)
Im Statement des europäischen Nutzhanfverbands EIHA heißt es dazu: „Traditionell hergestellte Naturextrakte aus Teilen der Hanfpflanze sind dagegen von diesem Verkaufsverbot nicht erfasst. In diesen Naturextrakten spiegelt sich das natürliche Spektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Inhaltssubstanzen [sic!] – u. a. CBD – wider.“
Der Präsident des Verbandes, Daniel Kruse, zeigt sich jedenfalls „sehr zufrieden“ mit der seiner Meinung nach „korrekten und differenzierten“ Einschätzung der Stadt Köln und zeigt sich optimistisch, dass diese zu einer „entsprechenden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“ führe.
Und nun?
Also – alles halb so wild. Im Grunde setzt die Stadt Köln mit ihrer Anordnung lediglich geltendes EU‑Recht auf regionaler Ebene um. Das hätte an sich auch gar nicht zu einer solchen Verwirrung führen müssen. Allerdings ist die Rechtslage um CBD ohnehin schon kompliziert genug, dass man ohne eine differenzierte Betrachtung schnell zu voreiligen Fehlschlüssen kommen kann.
Und so entstehen dann auch Schlagzeilen wie „Köln verbietet CBD-Produkte“, die vielleicht nicht ganz falsch aber eben auch nicht nicht falsch sind.
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